BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN / VERTRAGSBEDINGUNGEN
Aktuelle Information des Bundesinnenministeriums
Gültig ab dem 31. Januar 2014:
Geänderte Regelungen für die Mitnahme von
Flüssigkeiten im Handgepäck auf Flugreisen.
Informationsdokumente stehen
zum Download bereit (s.u.).
Downloads:
Beförderungsbedingungen
Informationen in Kürze
Check-In am Flughafenschalter:
Bitte treffen Sie zwei Stunden vor Abflug am Check-In Schalter ein und halten Sie Ihren Flugschein sowie Ihre Ausweispapiere bereit.
Der Anspruch auf Beförderung verfällt ersatzlos, sofern Sie nicht rechtzeitig beim Check-In eintreffen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft.
Visa- und Einreisebestimmungen:
Bitte beachten Sie die Visa- und Einreisebestimmungen Ihres Ziellandes! Gegebenfalls sind ein bis
zu 6 Monate gültiger Reisepass, Passfotos und Gebühren für ein Visum zu entrichten. Bei Reisen in die Türkei und Ägypten kann ein Nachweis zur Wiederausreise erforderlich sein.
Kabinen- und Handgepäck:
Einzelheiten zum Gepäck erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Fluggesellschaft. Leider kommt es immer wieder vor, dass gutgläubige Touristen als Drogenkuriere missbraucht werden.
Bitte geben Sie daher nur Ihr persönliches Gepäck zur Beförderung auf. Aus Sicherheits- und Sicherungsgründen wird in der Regel nur ein Stück Handgepäck, das nicht größer als 55 x 40 x 20 cm und nicht schwerer als 5 kg sein darf, in der Kabine erlaubt. Zusätzlich dazu sind nachstehende Artikel gestattet: eine kleine Handtasche, ein Mantel, ein Cape oder eine Reisedecke, ein Schirm oder Spazierstock, ein Paar Krücken (falls der Fluggast darauf angewiesen ist) eine kleine Kamera und ein
Fernglas. Ein Kindertragekorb, eine Kinderstockkarre oder ein voll zusammenlegbarer, handbetriebener Rollstuhl, die kostenlos befördert werden, werden normalerweise in den Laderäumen gestaut.
Gefährliche Gegenstände im Passagiergepäck:
Nicht im Handgepäck mitführen dürfen Sie: Messer und Scheren aller Art, Dolche, Zierschwerter, Spieße, Harpunen, Nagelfeilen, antike Waffen und Spielzeugpistolen.
Im aufgegebenen Gepäck dürfen Sie nicht mitführen: Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden; insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, magnetische, leicht entzündliche, giftige, aggressive und flüssige Stoffe jeder Art bzw. gefährliche Güter, welche in den IATA Gefahrengutvorschriften aufgeführt sind.
Von den obigen Bestimmungen ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeuge), alkoholische Getränke, soweit diese nur in kleinen Mengen für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Viele dieser Artikel können als aufgegebenes Gepäck befördert werden, vorausgesetzt, sie sind gemäß den Frachtvorschriften verpackt. Bitte beachten Sie ergänzend hierzu auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft.
Durch die EU-Handgepäckverordnung wird insbesondere die Menge von Flüssigkeiten beschränkt, die Passagiere im Handgepäck durch die Sicherheitskontrolle mitnehmen dürfen. Fluggästen wird daher empfohlen, nach Möglichkeit alle mitgeführten Flüssigkeiten mit dem Reisegepäck aufzugeben.
Zu den Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung zählen beispielsweise Getränke, Gels, Lotionen, Cremes, Zahnpasta, Rasierschaum und Sprays. Derartige Produkte dürfen im Handgepäck künftig nur noch in Behältern mitgeführt werden, deren Fassungsvermögen bei maximal 100 ml liegt. Darüber hinaus müssen diese Behälter in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel befördert werden. Dieser Plastikbeutel darf ein Fassungsvermögen von maximal
einem Liter nicht überschreiten. Pro Passagier kann nur ein entsprechender Beutel an Bord mitgenommen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges unverzichtbar sind. Weiterhin unverändert möglich ist zudem der Kauf versiegelter Duty-Free-Waren. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.
Hinweis:
Die Beförderung kann der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens unterliegen, die die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen sowie den Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck beschränken. Viele Fluggesellschaften einschließlich aller Fluggesellschaften der europäischen Gemeinschaft berufen sich bei Tod oder Körperverletzung nicht auf die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens und für Forderungen bis zu 113.100 Sonderziehungsrechte (SZR) für jeden Fluggast nicht auf den Einwand, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zu Vermeidung des Schadens getroffen haben. Darüber hinaus zahlen viele Fluggesellschaften im Falle von Tod oder Körperverletzung an die schadensberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, im Verhältnis zur Schwere des Falles. Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft leisten solche Vorschusszahlungen entsprechend der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Andere Fluggesellschaften können abweichende Regeln anwenden.
Beförderungsbedingungen: Vertragsbedingungen
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet "Flugschein" Ihr Flugticket und Gepäckabschnitt und im Falle eines ticketlosen Fluges Ihre Fluginformation in Verbindung mit Ihrer E-Tix-Nummer und Ihren Ausweispapieren, deren Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise sind; "Luftfrachtführer" alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund des Flugtickets befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; "Montrealer Übereinkommen" oder "Warschauer Abkommen" die Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999, in Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommen oder des Warschauer Abkommens.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) diesen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger und abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbestimmungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem Namen des Luftfracht- führers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die in Ihrem Flugticket oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Mehrere aufeinander folgenden Luftfrachtfuhren auszuführenden Beförderungen gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkungen der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugticketinhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks; für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.
8. Dieses Flugticket ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig, sofern in ihm oder in den Tarifen, Beförderungsbedingungen oder sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers nichts anderes bestimmt ist. Der Flugpreis unterliegt etwaigen sich vor Beförderungsbeginn ergebenden Änderungen. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn der anwendbare Flugpreis nicht entrichtet worden ist.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
Mitteilung an Fluggäste über Haftungsbegrenzung
Nach dem Montrealer Übereinkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:
1. Bei Tod und Körperverletzung gelten keine Haftungsgrenzen.
Der Luftfrachtführer zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten.
2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auf 1.131 Sonderziehungsrechte (etwa 1.219 EUR). Übersteigt der Wert Ihres Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor Reise sicherstellen, dass es voll versichert ist.
EBDE-07/2011
3. Bei Verspätung bei der Luftbeförderung des Reisenden auf 4.694 Sonderziehungsrechte (etwa 5.062 EUR)
Alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft unterliegen nach EG Verordnung Nr. 889/2002 den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens
Nach dem Warschauer Abkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:
1. Bei Tod und Körperverletzung auf 16.600 Sonderziehungsrechte (etwa 20.000 EUR) wenn das Haager Protokoll, und auf 8.300 Sonderziehungsrechte (etwa 10.000 EUR) wenn das Warschauer Abkommen gilt. Viele Luftfahrtunternehmen berufen sich nicht auf diese Haftungsgrenze.
2. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Reisegepäck auf 17 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm und auf 332 Sonderziehungsrechte (etwa 400 EUR) bei Handgepäck.
3. Der Luftfrachtführer kann auch für Verspätungsschäden haften.
Für alle Reisen, für die das Warschauer Abkommen zur Anwendung kommt, werden die Haftungsgrenzen nicht in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. In diesen Fällen können die Haftungsgrenzen nach dem Warschauer Abkommen von den vorgenannten abweichen. Auskunft über Tarife, Beförderungsbedingungen oder sonstige Bestimmungen erteilt Ihr Luftfrachtführer.
Weitere Informationen, welche Abkommen für Ihre Beförderung gilt, sind bei Ihrem Luftfrachtführer erhältlich; sind verschiedene Luftfrachtunternehmen an der Beförderung beteiligt, so sollten Sie jeden von Ihnen zu den jeweils anwendbaren Haftungsgrenzen befragen.
Unabhängig vom anwendbaren Abkommen können Sie sich auf eine höhere Haftungsgrenze berufen, wenn Sie bei der Übergabe des aufgegebenen Gepäckstücks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Klagefrist: die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Dieser Haftungshinweis entspricht den Anforderungen der EG Verordnung Nr. 889/2002.
Hinweis auf Haftungsbeschränkungen für Gepäck
Die Haftung bei Verlust, verspäteter Auslieferung oder Beschädigung von Gepäck ist beschränkt, es sei denn, dass vor Aufgabe ein höherer Wert deklariert und Zuschläge bezahlt worden sind. In den meisten Fällen einer internationalen Beförderung (einschließlich innerstaatlicher Teilstrecken einer internationalen Beförderung) bis zu US $ 9.07 pro amerikanisches Pfund (US $ 20.00 pro Kilogramm) für aufgegebenes Gepäck und bis zu US $ 400.00 für nicht aufgegebenes Gepäck je Fluggast. Im Falle der Beförderung ausschließlich zwischen Punkten in den USA darf die Haftungshöchstgrenze für Gepäck US $ 2.500.00 pro Fluggast nicht unterschreiten. Für bestimmte Gegenstände kann ein höherer Wert deklariert werden. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilt die Fluggesellschaft.
Wichtige Information / Bitte unbedingt beachten
Nach international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort bei Empfangnahme der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu melden. Bitten sie eventuell Ihre Reiseleitung, mit Ihnen unseren Repräsentanten bzw. Abfertigungsagenten aufzusuchen, damit dieser sofort Ihre Beanstandungen in schriftlicher Form auf einem P.I.R (Property-Irregularity-Report) festhält. Ein P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzan- sprüche gegenüber der Fluggesellschaft.
Ist eine unverzügliche Reklamation nicht möglich, so haben Sie laut der für Luftfrachtführer geltenden Gesetzesbestimmungen eine Meldefrist von 7 Tagen einzuhalten. Wir möchten darauf hinweisen, dass dann die Nachweispflicht über den Schadensverursacher dem Fluggast obliegt.
Bitte beachten:
Eventuell benötigte Medikamente, wichtige Dokumente und Wertgegenstände gehören nicht in das aufgegebene Gepäck, sondern in das Handgepäck. Eine Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Es ist nicht erlaubt, Waffen jeglicher Art, dazu gehören auch Scheren, Taschenmesser usw., mit an Bord unserer Flugzeuge zu nehmen. Werden diese Gegenstände von der Sicherheitsbehörde nicht akzeptiert, so besteht keine Aufbewahrungspflicht dieser Gegenstände für unsere Gesellschaft.